MAKLERBLOG  |  BOOKMARK  |  SPRACHE:
 
Expertenwiki  
 
RSS

22
Dec/2009

Beratungshaftung →Neue Gerichtsentscheidungen für Anlageberatung und Anlagevermittlung


Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigte sich in jüngster
Zeit mit den hohen Anforderungen an Anlagevermittlung und
Anlageberatung. Zahllose Banken und Analgeberater wurden dazu
verurteilt, an ihre Kunden Schadenersatz zu zahlen.



Grundsätzlich sind sowohl Anlagevermittler, als auch Anlageberater
verpflichtet, den Anlageinteressenten über alle Umstände und Risiken,
die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig
zu informieren. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung grundsätzlich
genügen, wenn dem Interessenten ein Prospekt über die Kapitalanlage
überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die
nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln,
und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben
wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. (BGH II
ZR 140/03; BGH III ZR 302/07)





Hinweise auf Risiken


Werden die im Prospekt deutlich aufgeführten Risiken im Gespräch in
einer die Hinweise abschwächenden und mildernden Form dargestellt und
relativiert, kommt eine Haftung des Anlagevermittlers bzw.
Anlageberaters in Betracht. (LG Münster, Urteil vom 17.02.2009, 15 O
353/08)



Eine Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung
ist dann anzunehmen, wenn dem Anleger zur Frage des Risikos des
Verlusts des angelegten Kapitals eine bestehende Schuldübernahme durch
eine namhafte Bank so dargestellt wird, als würde die Bank die
Rückzahlung der Einlage des Anlegers garantieren, während die
Schuldübernahme nur gegenüber dem Fonds selbst besteht, nicht jedoch
gegenüber den einzelnen Fondsgläubigern und Anlegern. (LG Wuppertal,
Urteil vom 12.03.2009, 3 O 243/08 – VIP Medienfonds 4)





Plausibilitätsprüfung

Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er
Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere
wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine
sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der
Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (BGH III ZR
413/04)



Die Plausibilitätsprüfung ist darauf gerichtet, den Prospekt jedenfalls
darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das
Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen,
soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist,
sachlich vollständig und richtig sind. (BGH III ZR 218/06).



Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der
Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinzuweisen. (BGH II ZR
230/07) Unterlässt der Vermittler diesen Hinweis auf die nicht
vorgenommene Plausibilitätsprüfung, hat dies nicht automatisch eine
Schadenersatzpflicht zur Folge. Der Schutzzweck der Prüfungs-
beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht
betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die
Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. (BGH XI ZR
89/07) Es kommt danach darauf an, ob eine (hypothetische) Untersuchung
des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu
Beanstandungen gegeben hätte. Dafür, dass er etwaige Mängel im Prospekt
im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen müssen, ist
der Anlagevermittler darlegungs- und beweisbelastet. (BGH III ZR 17/08)






„Plausibilitätsprüfung Plus“ beim Anlageberater

Bei einem Beratungsvertrag ist der Berater/die Bank zu mehr als nur zu
einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt
hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu
beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche
Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen
Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes
sowie den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den
individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, wie
beispielsweise Kurs-, Zins- und Währungsrisiko.



Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die
beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes
Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung
gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen
Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen, wobei sie
sich bei dieser Prüfung auch Erfüllungsgehilfen bedienen kann, ohne
dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen (z.B.
Genossenschaftsverband). (BGH XI ZR 89/07)



Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende
Bank/der Berater, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr
Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen mit (bank)üblichem
kritischen Sachversand geprüft und selbst als "gut" befunden hat. (BGH
XI ZR 89/07) Erweckt die Bank/der Berater den Eindruck, eine
Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den
Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher
Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen. (BGH XI ZR
242/91) Eine unterlassene Überprüfung kann aber nur dann zur Haftung
der Bank/des Anlageberaters führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko
erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden
müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der
Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. (BGH XI ZR
12/93; III ZR 62/99; III ZR 413/04)





Darstellung der „weichen Kosten“ im Anlageprospekt

Die Informationen in einem Prospekt müssen nicht nur richtig, sondern
auch klar und übersichtlich sein. Für den Anleger ist es von besonderer
Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem
Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in
das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der
Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, da ihm ansonsten
ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts
der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu
vergütenden Nebenleistungen fehlt.



In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall weist der Prospekt insoweit
eine Besonderheit auf, indem er im Rahmen des Investitions- und
Finanzierungsplans sich trotz des sehr großen Umfangs der Investitionen
in drei verschiedene Bauprojekte auf sehr allgemeine Angaben in Form
von Kostengruppen beschränkt. So heißt es unter „Projektkosten“: „Bau-
und Baunebenkosten, Vermittlungs-, Garantie- und Planungsleistungen
sowie Baubetreuung 182.970 TDM“. Nach Darstellung der Beklagten handelt
es sich bei den „Projektkosten“ um die Zusammenstellung sämtlicher
Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Garantiekosten würden die
Gebühren für die Preissteigerungs-, Kosten- und
Vertragsdurchführungs(Fertigstellungs-)garantie handeln, die den
Herstellungskosten zuzurechnen sei. Die übrigen Kosten würden die
„weichen Kosten“ darstellen. Aus dem Prospekt ergeben sich diese
Erläuterungen nicht.



Diese Prospektdarstellung ist nicht ausreichend. Dem Anleger wird aus
dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und
Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten
Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund
und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen anfallen, da
Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter
„Finanzierungskosten“ aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen
unter „Gesellschaftskosten“. Die Kosten einer Mietausfallgarantie
können nicht zu den Baukosten gerechnet werden. Unter weiterer
Berücksichtigung des hohen Umfangs der Gesamtinvestitionen und der
Verteilung auf verschiedene Bauprojekte mit ganz unterschiedlicher
Struktur und Kostenumfang und des somit besonders hohen
Informationsbedarfs des Anlegers sah das OLG die Darstellung im
Investitionsplan zumindest bezüglich der Vermittlungs- und
Garantiekosten als intransparent und damit unzureichend an. (OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009, Az. 23 U 64/07)





Negative Presseberichterstattung

Die Frage nach der Aufklärung über negative Presseberichterstattung im
Rahmen einer Anlageberatung hat der BGH mit zwei Entscheidungen nunmehr
weitgehend geklärt. Mit seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2008 (XI ZR
89/07) hat der BGH die weitestgehend uneinheitliche Rechtsprechung der
Instanzgerichte zur so genannten „Pflichtlektüre“ für Anlageberater
grundlegend geordnet.



Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte
Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle
Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen
will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in
der Wirtschaftspresse. Anlageberater, die eine Vermögensanlage
empfehlen, müssen regelmäßig die Börsenzeitung, die Financial Times
Deutschland, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Handelsblatt
auswerten, nicht jedoch alle Wirtschaftsmedien. Dass in diesen
Publikationen Produkte des „Grauen Kapitalmarkts“ regelmäßig nicht
Gegenstand der Berichterstattung sind, ficht den BGH dabei offenkundig
nicht an.



Eine Bank/ein Anlageberater ist danach nicht verpflichtet, sämtliche
Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche
Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende
Informationsquellen verfügt. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in
einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt
daher keine Pflichtverletzung dar. Hat die Bank allerdings Kenntnis von
negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa
Brancheninformationsdiensten, muss sie diese Berichte bei der Prüfung
des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret
angesprochene Mängel und Risiken. Aus dem Inhalt des Berichts kann sich
im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des
Anlageobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko
hätte aufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine
Aufklärung schuldete. (BGH XI ZR 89/07)



Wenn ein Anleger sich aufgrund des Prospekts bzw. mündlicher
Erläuterung dessen Inhalts im Rahmen der Anlageberatung ein
sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer
Presseberichterstattung, bei der keine zusätzliche Sachinformation
enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung der im
Prospekt enthaltenen Tatsachen abgegeben wird und die sich in der
Wirtschaftspresse allgemein noch nicht durchgesetzt hat, kein
relevanter Informationswert zu. Solche Berichte sind nicht
mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was
ohnehin in den Prospektunterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom
Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden
und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken
vermitteln. Nur wenn der Pressebericht konkrete und substanzielle
Tatsachen enthält, die die Risiko-Chancenbeurteilung des Prospektes
unrichtig erscheinen lassen, ist der Anlageberater verpflichtet auf
solche Presseveröffentlichungen hinzuweisen. (BGH III ZR 302/07)

Rating: 1



eingetragen am: 21.02.2010 12:01:29
eingetragen am: 21.12.2009 14:23:00



*** maklernetz.com (beta) - das Social Network für Makler ***