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21
Dec/2009

VIP Medienfonds →Bank muß über Provisionhöhe aufklären
Die Beklagte vertrieb Beteiligungen an VIP-Medienfonds. Auf die
Beratungsleistung der Beklagten hin, zeichnete der Kläger 2003 eine
Beteiligung an der VIP 3 und 2004 eine Beteiligung an der VIP 4. Die
Beklagte erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision für beide Fonds in
Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals. Der Kläger wurde hierüber nicht
informiert.



Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Pflichtverletzung jedenfalls
deswegen, weil weder aus der Anlageberatung noch aus der
Prospektvergabe an den Kunden eine exakte Höhe der Rückvergütung zu
erkennen war. Den Grundsätzen der Rechtsprechung wurde somit nicht
einmal annähernd Rechnung getragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung
sind darüber hinaus auch auf Medienfonds anzuwenden.



Des Weiteren kann die Beklagte sich nicht auf einen Rechtsirrtum oder
fehlendes Organisationsverschulden berufen. Die Problematik ist
keineswegs neu oder ohne früheren Nachhall in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Die von der Beklagten ins Feld geführte Größenordnung
von 15% betreffe erkennbar anders gelagerte Fälle.



Des Weiteren ist nach dem LG Frankfurt eine Berufung auf einen
Rechtsirrtum schon grundsätzlich ungeeignet, um eine Haftung
auszuschließen. Denn bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
besteht schlussendlich für jede Rechtsfrage eine „hinreichende
Ungewissheit“.



Anleger von Medienfonds sollten ihre Schadenersatzansprüche gegen die
sie im Zusammenhang mit der Beteiligung beratenden Banken dringend
prüfen lassen.

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eingetragen am: 21.02.2010 12:01:29
eingetragen am: 21.12.2009 14:23:00



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